Kinder- und Jugendarbeit
DIE STADTJUGENDPFLEGE...
- vertritt nach Möglichkeit die Interessen von Kindern und Jugendlichen und steht ihnen beratend zur Verfügung
- gestaltet Angebote und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden Mittel
- bietet Beratung von Initiativen und freien Trägern der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Finanzielle Unterstützung
- erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
- betreut offene Kinder- und Jugendeinrichtungen der Stadt Staßfurt fachlich und verwaltungsmäßig
- übernimmt die pädagogische Begleitung und Unterstützung des Jugendbeirats.
Die Stadtjugendpflege arbeitet im Rahmen des Kinder und Jugendhilfegesetzes / Sozialgesetzbuches Acht (SGB VIII). Inhaltliche Schwerpunkte und Handlungsfelder bilden §11 Jugendarbeit und § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz.
DIE LANDJUGENDPFLEGE
Vor allem in den offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen im ländlichen Bereich ist die Stadt Staßfurt auf die Unterstützung von ehrenamtlichen Helfer*innen und den Einsatz von Maßnahmekräften angewiesen. Diese Mitarbeiter*innen haben in der Regel keine pädagogische Vorerfahrung. Aufgrund dessen ist mit der Landjugendpflegerin eine pädagogische Fachkraft eingesetzt, die das Personal in allen ländlichen Einrichtungen
anleitet und sowohl bei der Gestaltung von Veranstaltungen und Projekten als auch bei organisatorischen Belangen unterstützt.
Der Landjugendpflegerin steht für alltagspraktische Angelegenheiten, bei Fragen zur sinnvollen Freizeitgestaltung, Beratungsangebote und institutionelle Hilfen als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Gleichzeitig fungiert sie als eine Schnittstelle zwischen den Besucher*innen, Kooperationspartner*innen, Personal und Verwaltung. Die Landjugendpflegerin steht in enger Zusammenarbeit mit der Stadtjugendpflegerin.
JUGENDARBEIT
§ 11 Jugendarbeit (SGB VIII)
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Kinder- und Jugenderholung,
- Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Zu den pädagogischen Grundprinzipien der offenen Kinder- und Jugendarbeit zählen:
(Stadtverwaltung Staßfurt: Fortschreibung des Kinder- und Jugendentwicklungsplanes der Stadt Staßfurt 2017 bis 2019, 16.03.2017)
OFFENHEIT
Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Staßfurt sind grundsätzlich offen für alle jungen Menschen im Alter von 6 bis unter 27 Jahre (vorbehaltlich konzeptioneller Beschränkungen), unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Familien- und Bildungsstand oder Beeinträchtigungen. Jeder wird in seiner Individualität angenommen, respektiert und geachtet. Dabei wird ein wertschätzender Umgang, geprägt von Offenheit und Ehrlichkeit, im solidarischen Miteinander, gepflegt.
NIEDRIGSCHWELLIGKEIT
Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind so gestaltet, das sie für junge Menschen leicht zugänglich sind. Die Teilnahme an allen Angeboten basiert auf Freiwilligkeit.
FREIWLLIGKEIT und INKLUSION
Kinder und Jugendliche entscheiden selbst, ob und in welcher Form sie die Angebote wahrnehmen möchten.
(2 Vgl., Sturzenhecker, B.: Institutionelle Charakteristika der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. In Deinet U./Sturzenhecker, B. (Hrsg.): Handbuch Offene Kinder- und Jugendarbeit, Wiesbaden 2005, S. 341)
Die Wahrnehmung bzw. Teilnahme an Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit ist freiwillig. Mit dieser Freiwilligkeit geht die Notwendigkeit einher, „selbst Beziehungen zu den anderen Beteiligten herzustellen und zu erhalten. In der offenen Kinder- und Jugendarbeit muss Zugehörigkeit in sozialen Beziehungsprozessen gemeinsam geschaffen werden. Einschluss und Ausschluss sind von den sozialen Beziehungen abhängig.“
(3 Vgl., Schwerthelm/Sturzenhecker: Die Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, a.a.O., S. 7)
Die offene Kinder- und Jugendarbeit pflegt den Dialog und die Verständigung im sozialen Miteinander.
LEBENSWELT- und SOZIALRAUMORIENTIERUNG
Die Bedürfnisse, Interessen und Lebenslagen junger Menschen werden ernst genommen und in der Angebotsgestaltung der offenen Kinder- und Jugendarbeit stets berücksichtigt. Weiterhin werden die Anforderungen und Ressourcen der jeweiligen Sozialräume für Kinder und Jugendliche berücksichtigt, innerhalb derer sie ihre Entwicklung durchlaufen. Die sich stets verändernden Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen erfordern eine flexible Angebotsgestaltung.
AKZEPTANZ und WERTSCHÄTZUNG
Die offene Kinder- und Jugendarbeit nimmt die Interessen, Bedürfnisse und Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen in einer akzeptierenden und wertschätzenden Haltung an und setzt sich für deren Anliegen ein. Sie ergreift „Partei“ und thematisiert die Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen.
PARTIZIPATION und SELBSTORGANISATION
Die offene Kinder- und Jugendarbeit schafft für Kinder und Jugendliche Orte und Räume der Mitgestaltung und Selbstgestaltung. Kinder und Jugendliche erfahren Teilhabe durch Selbstbestimmung und Selbstorganisation.
KINDER- UND JUGENDSCHUTZ
Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) und die Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes gemäß §14 SGB VIII werden vom Landkreis wahrgenommen. Die Stadt Staßfurt beteiligt sich an der Durchführung dieser Aufgabe. Somit arbeiten auch die Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Ihrer Angebotsgestaltung auf der Grundlage des
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (SGB VIII)
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.